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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Betrifft Risiken und Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltschutz im eigenen Geschäftsbereich oder bei ihren Zulieferern, definiert in §2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (menschenrechtliche Risiken), z.B. Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Missachtung der Koalitionsfreiheit - Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen, widerrechtliche Verletzung von Landrechten sowie Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können.

Neben aktivem Beitrag zu Risiken und Verletzungen der oben genannten Punkte, können auch Ereignisse und Situationen gemeldet werden, bei denen bewusst ein Einschreiten zur Verhinderung unterlassen wurde (umweltbezogene Risiken), z.B. verbotene Herstellung, Einsatz und/oder Entsorgung von Quecksilber, verbotene Produktion und/oder Verwendung von POPs („Persitent Organic Pollutants“ = persistente organische Chemikalien) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen sowie verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle. 

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